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Corona: Ausnahme bei 19-Tage-Steuer-Regelung für Luxemburg-Grenzpendler kommt!

31. März 2020 / Information

Deutsche Arbeitnehmer, die in Luxemburg arbeiten, werden dort auch versteuert. Das bleibt auch dann so, wenn sie gelegentlich von Deutschland aus arbeiten, z. B. im Homeoffice. In einer Verwaltungsvereinbarung ist geregelt, dass auch die ersten 19 Arbeitstage außerhalb von Luxemburg innerhalb eines Kalenderjahres so gewertet werden, als hätte der Arbeitnehmer die Tätigkeit in Luxemburg erbracht. Erst wenn der Arbeitnehmer mehr als 19 Tage in Deutschland gearbeitet hat, muss er seine Einkünfte nach der Wohnsitzregelung auch in Deutschland versteuern.

Vor drei Wochen habe ich bei der Bundesregierung um eine Anpassung dieser Regelung für die Dauer der Corona-Pandemie geworben und einen Brief an das Bundeskanzleramt geschrieben. Zudem verfasste ich gemeinsam mit den saarländischen CDU-Bundestagsabgeordneten Markus Uhl und Nadine Schön sowie meinem CDU-Kollegen aus Bitburg, Patrick Schnieder einen Brandbrief an Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD).

Der Druck hat sich gelohnt, denn heute gab es eine erfreuliche Meldung aus dem Finanzministerium im Saarland von CDU-Finanzstaatsekretärin Anja Wagner-Scheid:

Nach einem intensiven Austausch konnte Finanzstaatssekretärin Anja Wagner-Scheid gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium eine Lösung für Grenzpendler nach Luxemburg im Homeoffice erarbeiten.

„In der aktuellen Zeit gilt es, praktische und vor allem unbürokratische Lösungen zu finden. Deshalb werden die Arbeitstage der Grenzgänger, die aktuell von Zuhause aus arbeiten, wie normale Arbeitstage in Luxemburg verrechnet“, erklärte die Finanzstaatssekretärin.

Die Lösung sieht vor, dass eine zeitlich befristete Sonderregelung geschaffen wird, wonach die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Luxemburg gelten. Damit wird vermieden, dass sich nur aufgrund der Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung des Covid-19 Virus die Besteuerungssituation nachteilig für diese Beschäftigten ändert.

Wagner-Scheid: „Ich bin erleichtert, dass die intensiven Gespräche der letzten Wochen Früchte tragen. Wir haben nun einen pragmatischen Ansatz entwickelt, mit dem steuerliche Ungerechtigkeiten ganz im Sinne der Betroffenen verhindert werden. Wir gehen davon aus, dass sich diese Lösung unproblematisch auf Seiten der Unternehmen und ihrer Beschäftigten umsetzen lässt.“

Um die gefundene Ausnahmeregelung rechtlich abzusichern, wird das Bundesfinanzministerium zeitnah in dafür erforderlichen Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg eintreten.

Hintergrund zur Homeoffice-Regelung:

Deutsche Grenzpendler, die in Luxemburg beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Luxemburg, so die Regelung im Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschland-Luxemburg.

Nach einer Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg bleibt es auch dann bei der Besteuerung in Luxemburg, wenn die Grenzpendler ihrer Tätigkeit an höchstens 19 Tagen in Deutschland, etwa im Homeoffice nachgehen. Überschreiten sie allerdings diese Grenze, besteuert Deutschland die Tage, an denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Wohnort (z.B. im Homeoffice) tätig waren.

Ich hoffe, dass die Konsultationsgespräche erfolgreich verlaufen werden und das Bundesfinanzministerium alsbald eine konkrete Einigung präsentiert. Bei der 25%-Regelung, die die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Grenzpendler regelt, gab es bereits letzte Woche eine positive Einigung zwischen Deutschland und Luxemburg. Mehr Infos dazu HIER

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