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Baukindergeld: So geht der Antrag in Trier und Trier-Saarburg

24. September 2020 / Informationen

Eines der wichtigsten Vorhaben aus dem CDU/CSU-Wahlprogramm ist seit zwei Jahren umgesetzt: Das Baukindergeld. Auf Grund der Corona-Pandemie wurde das Programm bis 31.03.2021 verlängert. Hier alle wichtigen Informationen für alle Familien in Trier und Trier-Saarburg:

Voraussetzungen

Mit dem Baukinder­geld werden Sie gefördert, wenn Sie:

  •  ein Haus bauen oder kaufen und selbst einziehen,
  •  eine Eigentums­wohnung kaufen und selbst einziehen

Gefördert werden Familien mit Kindern und Allein­erziehende, die folgende Voraus­setzungen erfüllen:

  • In Ihrem Haushalt leben Kinder unter 18 Jahren, für die Sie oder Ihr Partner Kindergeld erhalten.
  • Sie haben frühestens am 01.01.2018 den Kaufvertrag unter­zeichnet oder die Baugenehmigung erhalten.
  • Ihr neues Zuhause ist zum Stichtag Ihre einzige Wohn­immobilie.
  • Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen beträgt max. 90.000 Euro pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 Euro für jedes weitere Kind.
  • Ihr neues Eigen­heim oder Ihre Eigentums­wohnung befindet sich in Deutsch­land. Ihre Staats­angehörigkeit spielt keine Rolle.

Wichtig: Ob Sie Baukinder­geld erhalten und für wie viele Kinder, hängt von Ihrer Situation am Tag der Antrag­stellung ab. Zwei Beispiele:

  • Sie erhalten das volle Baukinder­geld auch für ein Kind, das am Tag nach Antrag­stellung 18 Jahre alt wird.
  • Sie erhalten kein Baukinder­geld für Kinder, die nach der Antrag­stellung geboren werden.

Konditionen

Die Zahl der Kinder, für die Sie den Zuschuss erhalten können, ist nicht begrenzt. Als Haushaltseinkommen gilt das Durchschnitts­einkommen des vorletzten und vorvor­letzten Jahres vor Antrag­stellung. Beispiel: Für Anträge im Jahr 2020 gilt Ihr Einkommen von 2018 und 2017. Schauen Sie einfach in Ihre Einkommen­steuer­bescheide.

Für das Baukinder­geld stehen Bundes­mittel in fest­gelegter Höhe zur Verfügung. Die KfW-Bank kann den Zuschuss so lange zusagen, wie Mittel vorhanden sind. Sobald Sie Ihren Antrag gestellt haben, ist das Baukinder­geld bis zur finalen Prüfung durch die KfW-Bank für Sie reserviert.

Beispieltabelle:

Baukindergeld-kfw-konditionen

Antragstellung

Ihren Antrag auf Baukinder­geld stellen Sie nicht im Vorfeld, sondern erst nachdem Sie eingezogen sind.

1. Schritt: Sobald Sie in Ihre neue Immobilie einge­zogen sind, melden Sie, Ihr Partner und Ihre Kinder sich bei Ihrer Gemeinde an oder um. Die Melde­bestätigung brauchen Sie später, um Ihr Einzugs­datum nachzuweisen.

2. Schritt: Sie registrieren sich im KfW-Zuschuss­portal und stellen Ihren Antrag online nachdem Sie, Ihr Lebens­partner oder Ihr Kind in die neue Immobilie eingezogen sind. Alle Haushalts­mitglieder müssen zum Zeit­punkt der Antrag­stellung in Ihrer neuen Immobilie gemeldet sein.

Sie kaufen eine Immobilie, in der Sie schon wohnen? Dann stellen Sie den Antrag innerhalb von 6 Monaten, nachdem Sie den Kaufvertrag unterzeichnet haben.

Ihr Kind ist noch nicht geboren? Dann schöpfen Sie bitte die 6-monatige Antrags­frist aus, da erst nach der Geburt Ihres Kindes eine Antrag­stellung möglich ist.

3. Schritt: Gleich nach der Antrag­stellung erhalten Sie eine Antrag­bestätigung. Diese finden Sie im KfW-Zuschuss­portal unter "Meine Zuschuss­anträge". Jetzt können Sie Ihre Identität nachweisen – online per Video-Identifizierung (empfohlen) oder per Post­Ident in einer Filiale der Deutschen Post.

4. Schritt: Ihr Antrag auf Bau­kinder­geld wurde bestätigt? Dann haben Sie ab diesem Zeit­punkt 3 Monate Zeit, Ihre Nach­weise im Zuschuss­portal hoch­zuladen.

Als Nachweise benötigen wir Ihre Einkommen­steuer­bescheide, Ihre Melde­bestätigung und Ihren Grund­buch­auszug.

Wichtig: Falls Sie Ihre Einkommen­steuer­bescheide noch nicht haben, geben Sie Ihre Steuer­erklärung(en) so schnell wie möglich bei Ihrem zuständigen Finanz­amt ab, da die Bearbeitung zeitlichen Vorlauf benötigt. Eine Auszahlung des Zuschusses ohne fristgerecht eingereichte Unterlagen ist ausgeschlossen. Fehlt Ihnen noch ein Nachweis? Dann übermitteln Sie uns bitte innerhalb der Frist im Zuschuss­portal eine frei formulierte Erklärung, warum dieser noch nicht vorliegt.

Einkommenssteuerbescheide:

Bei einer Antrag­stellung im Jahr 2020 benötigen Sie die Einkommen­steuer­bescheide für die Jahre 2018 und 2017. Falls Sie Ihre Einkommen­steuer­bescheide noch nicht haben, geben Sie Ihre Steuererklärung(en) so schnell wie möglich bei Ihrem zuständigen Finanz­amt ab, da die Bearbeitung zeitlichen Vorlauf benötigt. Die Lohnsteuer­bescheinigung Ihres Arbeit­gebers reicht als Beleg nicht aus. Laden Sie bitte zusätzlich die Einkommen­steuer­bescheide Ihres Ehepartners, Lebens­partners oder Partners aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft hoch, wenn sie oder er im selben Haus­halt lebt.

Meldebestätigung:

Um nachzuweisen, dass Sie selbst in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung eingezogen sind, laden Sie bitte die Melde­bestätigung Ihrer Gemeinde hoch. Aus der Melde­bestätigung muss hervorgehen, dass Ihr Haus oder Ihre Wohnung der Haupt­wohnsitz ist – und zwar für den Antrag­steller und die im Antrag angegebenen Kinder sowie für den Ehe- oder Lebens­partner oder den Partner aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft.

Grundbuchauszug:

Bitte laden Sie alle Seiten Ihres aktuellen Grund­buch­auszugs hoch, in dem Sie als Eigen­tümer oder Mit­eigentümer eingetragen sind. Die Eintragungs­bekannt­machung des Amts­gerichts ist kein Grundbuch­auszug und reicht nicht aus.

5. Schritt: Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Nach­weise zahlt Ihnen die KfW-Bank den Zuschuss auf Ihr Konto aus. Die Auszahlungs­bestätigung finden Sie im KfW-Zuschuss­portal unter „Meine Anträge“. In der Auszahlungs­bestätigung erfahren Sie den Termin für die erste Auszahlung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bearbeitung einige Zeit dauern kann.

Keine Auszahlung des Zuschusses ohne frist­gerecht eingereichte Unterlagen!

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Wichtige Hinweise:

Sie erhalten 10 Jahre lang je 1.200 Euro pro Kind, wenn Sie so lange in Ihrem Eigen­heim oder in Ihrer Eigentums­wohnung wohnen.

Sie ziehen aus? Sie verkaufen oder vermieten Ihr Haus oder Ihre Wohnung? Dann sind Sie verpflichtet, die KfW-Bank umgehend zu informieren – Sie erfüllen dann die Förder­bedingungen nicht mehr und können keine weiteren jährlichen Auszahlungen mehr erhalten.

Bitte kalkulieren Sie vorsichtig! Das Baukinder­geld kann Ihnen die Rück­zahlung eines Kredites erleichtern. Ideal ist es aber, wenn Ihre Finanzierung auch ohne Baukinder­geld funktioniert. Denn: Den Antrag auf Baukinder­geld können Sie erst nach Einzug stellen – und erst dann kann die KfW-Bank Ihren Antrag auch prüfen und zusagen.

Zusätzlich zum Baukinder­geld können Sie auch andere KfW-Förder­produkte nutzen. Dabei ist es wichtig zu wissen, wann Sie jeweils den Antrag stellen müssen:

  • Andere KfW-Förder­produkte beantragen Sie, bevor Sie bauen, kaufen oder sanieren.
  • Baukinder­geld beantragen Sie erst, nachdem Sie schon in Ihr neues Zuhause eingezogen sind.

Mehr Informationen:

Ausführliche Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie HIER

Das vollständige Merkblatt der KfW-Bank finden Sie als PDF zum Download HIER

Den Antrag auf Bau-Kinder-Geld stellen Sie HIER

Downloads:

MERKBLATT BAUKINDERGELD

Quelle: KfW-Bank

Titelbild: Lizenzfreies Foto

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