Abstimmung: Heute habe ich im Bundestag dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz zugestimmt. Damit wurde das Infektionsschutzgesetz in bestimmten, wichtigen Punkten geändert. Zuvor gab es zwei lange Ausschussberatungen sowie eine öffentliche Anhörung mit zahlreichen Experten. Wir Parlamentarier hatten ausreichend Zeit, den Gesetzentwurf umfassend zu beraten und ihn auf Herz und Nieren zu prüfen.
Hintergrund: Grundsätzlich regelt das Infektionsschutzgesetz die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes sind die Länder zuständig, die Beratungen von Bund und Ländern sind vollkommen legal und gesetzlich legitimiert.
Ziel: Wir sorgen mit der Gesetzesänderung im 3. Bevölkerungsschutzgesetz für mehr Rechtsklarheit, indem wir in § 5 Infektionsschutzgesetz die Kriterien, nach denen eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ vorliegt, ganz konkret festlegen.
Voraussetzung dafür ist, dass
- die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und
- die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht
- oder sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet.
Dies war der Fall, als wir am 25. März 2020 das Vorliegen der epidemischen Lage im Bundestag beschlossen haben.
Befristung: Zusätzlich bringen wir als CDU/CSU-Fraktion gemeinsam mit dem Koalitionspartner einen Antrag ein, der das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Acht Monate nach dem Beginn der Pandemie ist dies ein wichtiges und richtiges Signal, dass wir diese Lage kontinuierlich sorgfältig beobachten und überprüfen. Klar ist: Sobald diese epidemische Lage bewältigt ist, muss der Deutsche Bundestag auch die epidemische Lage von nationaler Tragweite wieder aufheben. Ich hoffe sehr, dass dies dank eines Impfstoffs sobald wie möglich der Fall ist.
Leider sind zum Gesetzentwurf sowie zu unserem Antrag im Moment einige Falschinformationen im Umlauf, auf die ich gerne noch eingehen möchte. Fakten statt Fake News:
FALSCH: Gesetze und Verordnungen werden zeitlich unbegrenzt erlassen!
RICHTIG: Hier ist genau das Gegenteil der Fall. Sämtliche Maßnahmen auf Grundlage der epidemischen Lage enden automatisch am 31. März 2021 – oder früher, sobald der Deutsche Bundestag die epidemische Lage für beendet erklärt. Dies muss er tun, sobald die Voraussetzungen (s.o.) nicht mehr erfüllt sind. Er kann es aber in freier Entscheidung auch bereits vorher tun. Die konkreten Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung können nur die jeweiligen Länder erlassen. Die Vorschriften sind nun zu begründen und zeitlich auf vier Wochen zu befristen. Es gibt keine unbegrenzten Handlungsvollmachten. Die Parlamente sind jeweils zur Entscheidung befugt und berufen. Es gilt weiterhin bei allen Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
FALSCH: Grundrechte werden abgeschafft!
RICHTIG: Nach eingehender Prüfung des Textes kann ich sagen: Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Regelungen zur Abschaffung von Grundrechten. Grundsätzlich ist mir als Abgeordneter folgendes besonders wichtig: Bei allen Maßnahmen, die wir ergreifen, müssen die Verhältnismäßigkeit gewahrt und soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit berücksichtigt werden. Das ist Grundlage meiner Entscheidungen bezüglich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie im Parlament und Grundlage der Entscheidung der Bundesregierung und der Ministerpräsidentenkonferenz.
FALSCH: Es handelt sich um ein „Ermächtigungsgesetz“. Dem Bundesgesundheitsminister werden uneingeschränkte Vollmachten zum Erlass von Rechtsverordnungen und grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen erteilt!
RICHTIG: Auch hierfür gibt es keinerlei Grundlage. Das Infektionsschutzgesetz befugt (in §28) die Länder, Schutzmaßnahmen zu erlassen – denn diese sind für den Vollzug des Gesetzes zuständig (nicht der Bundesgesundheitsminister). Mit dem aktuellen Gesetzentwurf werden diese Befugnisse der Länder im neuen § 28a – in Bezug auf die Corona-Pandemie – präzisiert und klarer gefasst. Unter anderem ist in § 28a Abs. 1 ein Beispielkatalog von Maßnahmen aufgeführt. Beschränkungen von Versammlungen und religiösen Zusammenkünften, Ausgangsbeschränkungen, Betretungsverbote für Altenheime etc. dürften nur unter besonderen, sehr eng gefassten Voraussetzungen verfügt werden. Zudem werden in Abs. 3 Schwellenwerte für die Intensität der Schutzmaßnahmen verankert. Sofern Verordnungsbefugnisse für das Bundesministerium der Gesundheit bestehen, existieren diese nur in einem bestimmten Bereich und nur so lange, wie die epidemische Lage gegeben ist. Dem Deutschen Bundestag ist es außerdem zu jedem Zeitpunkt möglich, diese Regelungen wieder zu verändern oder andere (höherrangige) Gesetze zu verabschieden. Uneingeschränkte Befugnisse existieren entsprechend nicht. Das Parlament hat zu jedem Zeitpunkt eine Kontroll- und Eingriffsfunktion.
FALSCH: Der Deutsche Bundestag sowie die Landesparlamente werden nicht beteiligt!
RICHTIG: Diese Falschinformation ist für mich als Parlamentarier im Bundestag besonders schwierig nachzuvollziehen. Denn es ist genau andersherum: Die umfassenden Beratungen zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz habe ich eingangs bereits geschildert. Auch zuvor haben wir uns im Deutschen Bundestag (seit dem 11. März 2020) über 70 Mal mit dem Kampf gegen Corona befasst. Wir haben ca. 30 Pandemie-Gesetze beschlossen, mehrere Regierungserklärungen debattiert, aktuelle Stunden abgehalten und zahlreiche Anträge beraten. Auch die Landesparlamente haben über zahlreiche Pandemie-Eindämmungsmaßnahmen öffentlich beraten und abgestimmt.
FALSCH: Es werden die Impfpflicht und ein Covid19-Immunitätsausweis durch die Hintertür eingeführt!
RICHTIG: Unsinn. Beides ist im Gesetzentwurf an keiner Stelle enthalten. Diese Aussage ist schlicht erfunden und somit falsch.
FALSCH: Es werden keine Experten zu Rate gezogen!
RICHTIG: Bei uns im Deutschen Bundestag in den Ausschüssen, im Kabinett sowie in der Runde der Kanzlerin und der Ministerpräsidenten sind regelmäßig verschiedenste Wissenschaftler zu Gast. Zahlreiche Mediziner, Forscher, Virologen, Vertreter aus Gesellschaft und Wirtschaft und andere Experten werden regelmäßig zu Rate gezogen und um ihre Einschätzung gebeten. Alle Deutschen Wissenschaftsorganisationen haben die Situation bereits vor Wochen als ernst eingeschätzt und öffentlich konkrete Maßnahmen empfohlen.
Weitere sinnvolle Maßnahmen: Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz sieht – zusätzlich zu den bereits genannten Punkten, weitere Maßnahmen vor, um die Ausweitung des Virus einzudämmen. Zum Beispiel:
- Wir sorgen dafür, dass die Gesundheitsämter vor Ort entlastet werden. Deshalb schaffen wir die Voraussetzung für ein Förderprogramm zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Zudem sollen die meldepflichtigen Labore verpflichtet werden, künftig eine Infektion mit dem Coronavirus über das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) zu melden.
- Wir erweitern die Testkapazitäten. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen künftig auch veterinärmedizinische oder zahnärztliche Labore Labor-Untersuchungen auf das Coronavirus durchführen. Neben Humanmedizinern dürfen dann auch Zahnärzte und Tierärzte das Coronavirus nachweisen. Das setzt aber natürlich voraus, dass die dortige Diagnostik den Qualitätsanforderungen humanmedizinischer Untersuchungen entspricht.
- Wir schaffen die Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig in bestimmten Fällen auch einen Anspruch auf Schutzmasken erhalten. Ziel soll dabei sein, das Ansteckungsrisiko für Personen zu vermindern, für die ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit SARS-CoV-2 besteht.
- Wir sehen eine erneut auf die Situation angepasste Schutzschirmregelung für Kliniken sowie Vorsorge- und Rehakliniken vor. Bestimmte Kliniken sollen künftig einen Ausgleich für Einnahmenausfälle erhalten, wenn sie für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und - Patienten planbare Operationen verschieben. Hier setzen wir aber nicht auf das Gießkannenprinzip, sondern wollen gezielt diejenigen Kliniken unterstützen, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit hohen Infektionszahlen besonders von intensivmedizinischen Engpässen bedroht sind. Auch sollen diese Kliniken bestimmte Versorgungsstrukturen aufweisen, die für eine möglichst gute Behandlung von COVID-19- Patientinnen und -Patienten sinnvoll sind.
Fazit: Die Corona-Pandemie ist eine weltweite Herausforderung. Der gesamten Menschheit wird bis zur Entwicklung eines oder mehrerer Impfstoffe sowie Herstellung einer Grundimmunität eine Menge abverlangt. Unser Ziel in Deutschland ist es, so viele Leben, wie möglich zu schützen und gleichzeitig die negativen Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben gering zu halten.
Fotos: Symbolbilder / (C): Philipp Gräfe / (C) Anne Hoffmann