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Corona: Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld

17. März 2020 / Informationen

Folgende Ausnahme-Regelungen hat die Bundesregierung im Zuge der Corona-Pandemie beschlossen - wichtig für alle Arbeitgeber:

Es müssen nur 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt bisher 1/3), damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Den Arbeitgebern werden dann die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.

Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Regelungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 gelten. Ansprechpartner ist jeweils die örtliche Agentur für Arbeit. Kurzarbeitergeld kann auch online beantragt und abgerechnet werden.

Hotline: 0800 45555 20

Internet: www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Merkblatt Kurzarbeitergeld: www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

eServices der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen

Hinweis: Andreas Steier setzt sich derzeit bei der Bundesregierung für eine noch einfachere und unbürokratischere Lösung ein. Dazu hat er unseren Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier (CDU) kontaktiert.

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